BTHG

Das BTHG ist eines der großen sozialpolitischen Vorhaben der Bundesregierung in der vergangenen Legislaturperiode. Ziel ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und so einen weiteren wichtigen Meilenstein auf dem Weg hin zu einer inklusiven Gesellschaft zu setzen. Gleichzeitig werden mit dem BTHG Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 18. Legislaturperiode umgesetzt, die u.a. vorsehen, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern sowie die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Darüber hinaus wird mit diesem Gesetz das
Schwerbehindertenrecht weiterentwickelt.

Bisher müssen Menschen mit Behinderungen, die auf Unterstützung wie z.B. persönliche Assistenzen oder Hilfsmittel angewiesen sind, die für sie notwendigen Reha-Leistungen faktisch bei verschiedenen Leistungsträgern separat beantragen. Diese Leistungen sind teilweise von der Wohnform (z.B. Wohnung, Wohngemeinschaft oder Einrichtung) abhängig und es musste bei der Eingliederungshilfe ein sehr großer Teil des Einkommens und Vermögens von der Person selbst sowie von dessen (Ehe-)Partner eingesetzt werden. Sparen war daher kaum möglich.
Mit dem BTHG führen wir die Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe heraus und ermöglichen dadurch mehr individuelle Selbstbestimmung durch ein modernes

Recht auf Teilhabe und die dafür notwendigen Unterstützungen. Daher werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe zukünftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert. Das ist ein kompletter Systemwechsel. Künftig steht damit der Mensch im Mittelpunkt: Was Menschen wegen ihrer Behinderung an Unterstützungsleistungen bekommen, ist dann nur noch davon abhängig, was sie brauchen und was sie möchten und nicht länger vom Ort der Unterbringung. Selbstverständlich bleiben die Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen aus der Grundsicherung bspw. bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bestehen.

Das BTHG hat viele Vorteile für Betroffene, die wir unten genauer erläutern:

  • Unterstützungsmaßnahmen setzen bereits vor der Rehabilitation ein und werden durch geförderte Modellprojekte gestärkt.
  • Ab dem 1. Januar 2018 reicht ein Reha-Antrag aus, um alle benötigten Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten, und die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger wird straffer geregelt: Leistungen „wie aus einer Hand“ werden möglich.
  • Die Betroffenen werden durch eine ergänzende unabhängige Beratung gestärkt.
  • Die Leistungen der sozialen Teilhabe werden in einem Leistungskatalog konkretisiert und gebündelt, Elternassistenz und Assistenz in der (hoch- )schulischen beruflichen Weiterbildung erstmalig ausdrücklich geregelt und neue Jobchancen in Betrieben für Werkstattbeschäftigte durch ein Budget für Arbeit geschaffen.
  • Im Arbeitsumfeld werden die Vertretungsrechte für Schwerbehindertenvertretungen und Werkstatträte gestärkt.
  • Die Eingliederungshilfe wird mit Blick auf den individuellen Bedarf erbracht und echte Wahlfreiheit bei der Unterkunft ermöglicht.
  • Beziehern von Leistungen der Eingliederungshilfe wird es nun möglich sein, deutlich mehr vom eigenen Einkommen zu behalten und zu sparen. Ehegatten und Lebenspartner werden zukünftig weder mit ihrem Einkommen noch mit ihrem Vermögen herangezogen. Für Menschen, die neben der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege benötigen und die vor Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben, umfasst die Eingliederungshilfe künftig auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Damit gelten für sie insbesondere die günstigeren Heranziehungsregelungen für Einkommen und Vermögen wie in der Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2020.
  • Auch Menschen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und Leistungen der Sozialhilfe erhalten, sollen bessergestellt werden. Hierzu soll das geschonte Barvermögen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Dies erfolgt jedoch nicht unmittelbar mit dem BTHG, sondern mittels einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu erlassenden Rechtsverordnung.